Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V.Mitgliedschaft beim Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V.
Es können ausschließlich Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V. werden.
Weiter Informationen erhalten Sie in den jeweiligen Geschäftsstellen.
Den allgemeinen Mitglieds-Beitrag entnehmen Sie bitte nachfolgender Tabelle sowie die voraussichtliche Höhe des Beitrages.
Es wird keine Aufnahmegebühr festgesetzt.
Dieser ist aber wie folgt gestaffelt:
Mitgliedsbeitrag EUR inkl. gesetzlicher MwSt.
» über 100000,- € 310,00 Höchstbetrag
» bis 100000,- € 270,00
» bis 80000,- € 215,00
» bis 65000,- € 175,00
» bis 50000,- € 155,00
» bis 40000,- € 135,00
» bis 32000,- € 120,00
» bis 28000,- € 110,00
» bis 24000,- € 100,00
» bis 16000,- € 85,00
» bis 8000,- € 75,00
» Grundbeitrag für Härtefälle 55,00
Rückwirkender Beitritt möglich: Im dem Fall gilt der Beitrag, für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erhoben Beitrag, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
Bei der Beitragsbemessung werden Einkommensverhältnisse berücksichtigt. (Bei sozialen Härtefällen kann sich der Beitrag erniedrigen). Bei verheirateten Mitgliedern wird ein gemeinsamer Jahresbeitrag erhoben. Beitragsbemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, die zur Ermittlung der Beitragshöhe zusammengefasst werden. Hierbei sind sämtliche Einnahmen berücksichtigt.
Den exakten Betrag errechnet Ihre Beraterin oder Ihr Berater.
Hinweis:
Auch Mieteinnahmen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gehören ebenfalls mit zu den Einnahmen.
Dies nur als Ergänzung.
§1 Name, Sitz und Arbeitsangebot
1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Gemeinschaft der Lohnsteuerzahler -GdL- e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
2. Der Sitz ist Erkelenz-Lövenich.
3. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt die Bundesrepublik Deutschland.
§2 Ziel und Zweck
Seinen Mitgliedern im Rahmen des § 107 a Abs. 3 Ziffer 4b der AO)Reichsabgabenordnung) und ergangener Rechtsverordnungen Hilfe in Lohnsteuersachen zu gewähren und deren Interessen gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten im Rahmen der Zulassung zu vertreten.
§3 Die Gemeinschaft ist völlig neutral. Parteipolitische und religiöse Fragen sind ausgeschaltet. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§4 Jede natürliche Person kann Mitglied der Gemeinschaft werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitritt oder auch durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die entsprechend gültige Satzung wird damit anerkannt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Erklärung des Beitritts die Aufnahme schriftlich ablehnt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist diese Entscheidung des Vorstandes endgültig.
§5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Neben diesem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung kein besonderes Entgelt verlangt. Die Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erfolgt durch persönlich zuverlässige und fachlich qualifizierten Kräfte.
Der Beitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Er Wird jeweils im Januar oder bei der Aufnahme in den Verein im voraus fällig.
§6 Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod;
2. durch den Austritt: Der Austritt kann nur gegenüber dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief und zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden;
3. durch Ausschluss durch den Vorstand:
a) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages;
b) bei schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen oder bei Schädigung der GdL. Das Mitglied ist vorher anzuhören;
c) durch Anschluß wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages nicht befreit.
§7 Organisation
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Ferner hat der Vorstand das Recht, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Weiter erfolgt eine Mitgliederversammlung jeweils innerhalb 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder. Die Prüfungserstellung ergibt sich durch eine Geschäftsprüfung, die jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen Geschäftsprüfer (§22 Abs. 2 StBerG) erfolgt. Innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes wird den Mitgliedern der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellung schriftlich bekanntgegeben.
Die Einberufung wird unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag bekanntgegeben. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder bzw. durch die Veröffentlichung in einer hiesigen Tageszeitung, wenn dies durch die Werbebeschränkung nicht untersagt ist.
§9 Stimmrecht
1. Anträge in der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft und die Stimme sind persönlich und nicht übertragbar.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von Drei-Viertel-Mehrheit der erschien Mitglieder erforderlich.
§10 Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er bestimmt einen Protokollführer. Der Protokollführer nimmt den Hergang der Versammlung eine Niederschrift auf, die enthalten muß:
Zahl der anwesenden Mitglieder und Abstimmungsergebnis.
Die Niederschrift wird von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder sein Vertreter unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
1. zur Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. für die Wahl des Vorstandes;
4. für beantragte Satzungsänderungen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 5 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus 2 alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern, die von den Beschränkungen des §181 BGB befreit sind.
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) wird durch künftige Gesetzgebung zu Ziffer 1 und Ziffer 2 anderes verlangt, so wird dem Rechnung getragen.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Weiterhin obliegt es ihm, den jährlichen Geschäftsbericht und den Kassenabschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage erfolgt jeweils bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Beschluss über die Auflösung muß einstimmig erfolgen. Ist die Einstimmigkeit nicht zu erzielen, gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§13 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Mönchengladbach.
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